Zur Betriebskostenabrechnung besonders zur Position „Gartenpflege" erreichen uns immer wieder Anfragen. Die gärtnerisch gepflegten Flächen dienen der Verschönerung des Anwesens oder der Verbesserung der Wohngegend. Unter Beachtung des § 14 Abs. 1 Miethöhegesetz in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Zweite Berechnungsverordnung sowie Anlage 3 dieses Gesetzes gehören die Kosten in die Gartenpflege zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Die Gartenpflege umfasst:
- die Kosten der Pflege der angelegten Flächen ( sowie das Rasen mähen, Beschneiden von Hecken, Büschen und Bäumen)
- Kosten der Bewässerung
- Kosten der Erneuerung von Sandkästen auf Spielplätzen
- Kosten für das Aufbringen von Rindenmulch
- Kosten der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die sich auf dem Grundstück befinden auf dem das Mietobjekt steht
- Die Kosten der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen ( z.B. um eine Lücke zu schließen, die durch eine eingegangene Pflanze entstanden ist)
Hierzu kommen die Kosten der Unkrautbeseitigung sowie die Abfuhr des Rasenschnitts und der Gartenabfälle. Unter Beachtung dieser aufgeführten Arbeiten (soweit für das Grundstück zutreffend) ist es sicherlich verständlich, dass nicht bei jeden Einsatz die gleichen Kosten entstehen. Es wird mit Sicherheit zwischen den Betriebskostenabrechnungen von Jahr zu Jahr Unterschiede geben. Die Umlage der Kosten für die Gartenpflege erfolgt nach den von uns vorliegenden Rechnungen, die nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden können. Wir sind bemüht, Ihr Umfeld zu Ihrer Zufriedenheit zu pflegen und die Kosten dabei so gering wie möglich zu halten.